Leistungen der Pflegeversicherung
Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche: Dies sind vor allem grundpflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung) Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten) sowie hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Staubsaugen, Wischen, Bett beziehen). Wir beraten Sie gerne. Seit 01.01.2017 greift das neue Pflegestärkungsgesetz II. Dies bedeutet unter anderem, dass die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt werden.
Leistungen | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
---|---|---|---|---|---|
Beträge in Euro pro Monat | |||||
Pflegegeld | —— | 347 | 599 | 800 | 990 |
Sachleistung durch den Pflegedienst | —— | 796 | 1497 | 1859 | 2299 |
Entlastungsleistungen | 131 | 131 | 131 | 131 | 131 |
Zuschlag Wohngemeinschaft | 214 | 214 | 214 | 214 | 214 |
Tages- und Nachtpflege | —— | 721 | 1357 | 1685 | 2085 |
Pflegehilfsmittel für Pflegeperson | 42 | 42 | 42 | 42 | 42 |
Beträge in Euro pro Jahr | |||||
Kurzzeitpflege | —— | 1854/Jahr | |||
Verhinderungspflege | —— | 1685/Jahr + ggf. 806 aus Kurzzeitpflege (2491€) Erst ab 01.07.2025 gemeinsamer Jahresbeitrag gemäß §42b SGB XI (3539€) Ausnahme: Pflegebedürftige bis zu einem Alter von 25 Jahren in den PG 4+5: da gilt es ab dem 01.01.2024 Anspruch auf Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen erhöht pro Kalenderjahr | |||
„Einmalige“ Leistungen | |||||
Wohnungsumbau | —— | bis 4180 pro Maßnahme | |||
Pflegekurse für Pflegepersonen | ja | ja | ja | ja | ja |
Unser Pflegedienst ist von den Kassen anerkannt. Die Abrechnung der Leistungen kann bis zur jeweiligen Betragsgrenze am Ende des Monats von uns direkt mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse erfolgen. Darüber hinausgehende Leistungen werden mit Ihnen direkt abgerechnet.
Pflegegeld:
Personen die den Pflegebedürftigen ohne Pflegedienst versorgen haben einen Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet
- bei Pflegegrad 2 und 3 jedes Halbjahr
- bei Pflegegrad 4 und 5 jedes Vierteljahr
einen Beratungsbesuch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch nach §37 Abs.3 SGB XI wird über die Pflegekasse abgerechnet.
Behandlungspflege:
Kann vom Hausarzt verordnet werden z.B. Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung und wird dann nach Genehmigung von der Krankenkasse bezahlt.
Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die neu eingeführte Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege begrenzt.
Pflegeunterstützungsgeld (= Pflegezeit und kurzfristige Arbeitsverhinderung) §44a SGB XI:
Fernbleiben bis zu zehn Arbeitstage möglich pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person
Ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahme
Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes sind 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Zusätzliche Betreuungsleistung.
Zusätzliche Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige erhalten, die zu Hause gepflegt werden und bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht. Für diesen Personenkreis stellt die Pflegekasse abhängig vom Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 1.572 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag wird jedoch nicht pauschal ausgezahlt, sondern nach Inanspruchnahme der Leistungen erstattet. Der nicht in Anspruch genommene Betrag kann in das darauffolgende nächste Halbjahr mit übertragen werden. Berücksichtigt werden können hierbei Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
Tages- oder Nachtpflege bzw. Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen
besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
anderweitigen Betreuungsangeboten, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Digitale Pflegeaufwendungen (§ 40b SGB XI)
Neu ab dem 1. Januar 2022 ist, dass Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeaufwendung (DiPa) in Höhe von maximal 53 € monatlich haben (§ 40b SGB XI). Eine digitale Pflegeaufwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll.
Unsere Partner:
Hausnotruf Deutschland – Ein Geschäftsbereich des Frankfurter Verbandes für Alten- und Behindertenhilfe e. V.
Hühnerweg 22
60599 Frankfurt
Römer & Graf GmbH
Werkstatt für Orthopädie
Franzenhauser Weg 18
89081 Ulm / Jungingen
Fa. Coloplast
Büro in Hamburg
Vertreten durch Herr Uttenweiler und Frau Friedrich