Verhinderungspflege

Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max. 1.612,00 Euro die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr oder für stundenweise Entlastung, die so genannte Verhinderungspflege. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Diese Vorpflegezeit betrug bis zum 30. Juni 2008 noch zwölf Monate.
Weitere Informationen unter folgendem Link des Bundesministeriums für Gesundheit: http://www.bmg.bund.de
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