Verhinderungspflege

Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max. 1.612,00 Euro (+ ggf. 806,00 Euro aus Kurzzeitpflege, insgesamt somit 2418,00 Euro) die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr oder für stundenweise Entlastung, die so genannte Verhinderungspflege. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Weitere Informationen unter folgendem Link des Bundesministeriums für Gesundheit: http://www.bmg.bund.de
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